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02. April 2020

COVID-19: Fairer Lohn für Lernende und Studierende

Lernende und Studierende, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der Pflege eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen fairen Lohn.

Der ordentliche Praktikumslohn gilt nicht als fairer Lohn.

Die betreffenden Einsätze stellen keine Praktika dar – auch wenn sie, was ebenfalls gefordert wird, zu gegebener Zeit an die im Rahmen der Ausbildung/des Studiums geforderten Praktika angerechnet werden müssen. Denn: die Lernenden/Studierenden leisten vollen Einsatz, ohne die bei einem Praktikum vorgesehene/vorgeschriebene Begleitung beanspruchen zu können.

Studierende mit Vorbildung (FaGe-Abschluss) haben Anspruch auf mindestens die jenem Abschluss entsprechende Lohneinstufung.

Die übrigen Lernenden/Studierenden haben Anspruch auf ein die Praktikumsentschädigung deutlich übersteigenden, ihrem effektiven Einsatz entsprechenden Lohn. Als Minimum erscheint der Lohn etwa einer ausgebildeten Assistentin Gesundheit und Soziales EBA, abgestuft nach Ausbildungsjahr.

Falls der Betrieb Ihnen nicht von sich aus einen fairen Lohn zugesteht, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  • Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber (Vorgesetzte, HR) und melden Sie Ihre Lohnvorstellungen/Forderungen bzgl. der Höhe Ihres Lohnes an.
  • Ihr Einsatz stellt auf jeden Fall ein Arbeitsverhältnis dar; verlangen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, mit einer klaren Regelung bzgl. Ihres Lohnes und der Lohnzusätze (Inkonvenienzen, Zulagen, Sozialabgaben).
  • Gehen Sie möglichst kollektiv vor, d.h., schliessen Sie sich mit KollegInnen in der gleichen Situation (Lernende/Studierende im COVID-19-Sondereinsatz) zusammen und bringen Sie Ihre Anliegen gemeinsam vor. Zusammen Sind Sie stärker.
  • Geht Ihr Arbeitgeber auf Ihre Forderungen nicht ein, ersuchen Sie Ihre Schule und – falls Sie SBK-Mitglied sind – Ihre SBK-Sektion um Unterstützung.
  • Falls alles Stricke reissen und der Arbeitgeber kein Entgegenkommen zeigt, können Sie rechtliche Schritte unternehmen; bei SNS/SBK-Mitgliedern werden die (Anwalts- und Prozess-)Kosten im Rahmen des SBK-Rechtsschutzreglementes (www.sbk.ch) vom Verband übernommen.
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